EheG | Ehegesetz
1. Aufl. 2023
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 93b
Literatur
Beclin, Die wichtigsten materiellrechtlichen Änderungen des KindNamRÄG 2013, Zak 2013, 4; Kutscher/Wildpert, Personenstandsrecht2; Pesendorfer, Das neue Namensrecht im Überblick: Ehenamen – Namen der Kinder – Übergangsregeln, iFamZ 2013, 34; Schürz, Das neue Namensrecht, in Gitschthaler (Hrsg), KindNamRÄG 2013 – EF Spezial (2013) 163.
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. Einmaligkeit der Namensbestimmung
1
§ 93b ABGB legt fest, dass die Bestimmung des Familiennamens nur einmal zulässig ist, wodurch eine gewisse Stabilität und Kontinuität sichergestellt werden soll. Wenn eine Ehe geschlossen oder aufgelöst wird oder wenn ein Änderungstatbestand iSd § 93a Abs 1 ABGB eintritt (s dazu § 93a ABGB Rz 1), kann daher anschließend jeweils einmalig der Familienname durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten (§ 93c ABGB) bestimmt bzw geändert werden. Dies gilt wohl auch für die Anpassung, Anfügung oder Entfernung einer geschlechtsspezifischen Endung nach § 93a Abs 3 ABGB. Ansonsten ist die Änderung des Namens nach den Bestimmungen des NÄG bei der Bezirksverwaltungsbehörde möglich.
Die Ehegatten haben sich bei der Eheschließung entschieden, dass der Mann den Namen der Frau annimmt. Überlegt es sich der Mann ein Jahr späte...