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Schoditsch (Hrsg)

EheG | Ehegesetz

1. Aufl. 2023

ISBN: 978-3-7073-4699-2

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Dokumentvorschau
Schoditsch (Hrsg) - EheG | Ehegesetz

§ 93b

Manfred Mann-Kommenda

Übersicht


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I.
Einmaligkeit der Namensbestimmung
1, 2

I. Einmaligkeit der Namensbestimmung

1

§ 93b ABGB legt fest, dass die Bestimmung des Familiennamens nur einmal zulässig ist, wodurch eine gewisse Stabilität und Kontinuität sichergestellt werden soll. Wenn eine Ehe geschlossen oder aufgelöst wird oder wenn ein Änderungstatbestand iSd § 93a Abs 1 ABGB eintritt (s dazu § 93a ABGB Rz 1), kann daher anschließend jeweils einmalig der Familienname durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten (§ 93c ABGB) bestimmt bzw geändert werden. Dies gilt wohl auch für die Anpassung, Anfügung oder Entfernung einer geschlechtsspezifischen Endung nach § 93a Abs 3 ABGB. Ansonsten ist die Änderung des Namens nach den Bestimmungen des NÄG bei der Bezirksverwaltungsbehörde möglich.

Beispiel 1

Die Ehegatten haben sich bei der Eheschließung entschieden, dass der Mann den Namen der Frau annimmt. Überlegt es sich der Mann ein Jahr späte...

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