EheG | Ehegesetz
1. Aufl. 2023
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§ 77 Tod des Berechtigten
Übersicht der Kommentierung
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I. Erlöschen des Unterhaltsanspruchs
1
Stirbt der Unterhaltsberechtigte, erlischt sein Anspruch auf künftigen Unterhalt. Für den Todesmonat steht nach § 70 Abs 3 EheG noch der volle Unterhalt zu (s § 70 EheG Rz 3). Ebenso fallen – nach Maßgabe des § 72 EheG – noch offene Ansprüche auf rückständigen Unterhalt, sofern sie fällig und noch nicht verjährt sind, als Aktiva in die Verlassenschaft nach dem Unterhaltsberechtigten. Solche Ansprüche können somit von der Verlassenschaft bzw nach Einantwortung von den Erben geltend gemacht werden.
II. Bestattungskosten
2
Die Bestattungskosten sind primär von der Verlassenschaft bzw nach Einantwortung von den Erben zu tragen (§ 549 ABGB). Nur für den Fall, dass die Bestattungskosten von diesen durch Klage und Exekutionsführung nicht erlangt werden können, sieht § 77 Abs 2 EheG eine Kostentragung durch den unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten nach Billigkeit vor. Im Rahmen der Billigkeitsprüfung ist auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und auf das Ausmaß seiner Unterhaltspflicht Bedacht zu nehmen. Ein nach § 68 EheG Unterhaltspflichtiger kann daher nur zu einem Beitrag zu de...