EheG | Ehegesetz
1. Aufl. 2023
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§ 72
Literatur
Koziol, Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit und Regreßansprüche des Drittzahlers, JBl 1978, 626; H. Pichler, Gedanken zum Unterhalt für die Vergangenheit, ÖA 1988, 68; Reischauer, Unterhalt für die Vergangenheit und materielle Rechtskraft, JBl 2000, 421.
Übersicht der Kommentierung
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I. Unterhalt „für die Vergangenheit“
1
Der Unterhaltsberechtigte kann Unterhalt für die Vergangenheit ab Verzug oder „Rechtshängigkeit“ fordern. Für das nacheheliche Unterhaltsrecht sieht das Gesetz also eine Einschränkung der Geltendmachung vor, die während aufrechter Ehe nicht besteht. Der Unterhaltspflichtige soll durch § 72 EheG vor Unterhaltsrückständen geschützt werden, mit denen er nicht rechnen muss.
2
Der Unterhaltspflichtige befindet sich im Verzug, wenn er durch Urteil oder aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung zur Leistung einer betragsmäßig festgesetzten Summe zu einem bestimmten Zeitpunkt verpflichtet ist, zum Fälligkeitszeitpunkt aber nicht leistet. Verzug liegt auch bei einer mittels außergerichtlicher, inhaltlich bestimmter Mahnung erfolgten Zahlungsaufforderung durch den Unterhaltsberechtigt...