EheG | Ehegesetz
1. Aufl. 2023
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§ 69b
Literatur
S bei § 68a EheG.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Verschuldensunabhängiger Unterhaltsanspruch bei allen Scheidungsarten | |
II. | Unbilligkeitsklausel |
I. Verschuldensunabhängiger Unterhaltsanspruch bei allen Scheidungsarten
1
Der verschuldensunabhängige Unterhaltsanspruch des § 68a EheG ist auch auf Fälle der Scheidung aus anderen Gründen anzuwenden (§§ 50–52, 55 EheG); dies gilt unabhängig davon, ob das Scheidungsurteil einen Schuldausspruch beinhaltet oder nicht. Weiters umfasst der Anspruch den Fall der einvernehmlichen Scheidung, sofern eine wirksame Unterhaltsvereinbarung fehlt (§ 55a EheG).
2
Der Abschluss einer Unterhaltsvereinbarung ist zwingende Voraussetzung für eine einvernehmliche Scheidung (s § 55a EheG Rz 8). Die Vereinbarung unterliegt dem allgemeinen Vertragsrecht und kann daher angefochten werden oder unwirksam sein. Eine wirksame Vereinbarung fehlt insb dann, wenn sie wegen Sittenwidrigkeit oder mangelnder Geschäftsfähigkeit angefochten oder als Scheingeschäft qualifiziert wurde (s § 55a EheG Rz 15); ebenso wenn die Vereinbarung nur für bestimmte Dauer oder bestimmte Umstände getroffen wurde (zB bis zur Volljährigkeit des Kindes).
II. Unbilligkeitsklausel
3
Für die Anwendbarkeit der Unbilligkeitsklausel kommt es nicht auf ...