EheG | Ehegesetz
1. Aufl. 2023
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§ 10 Annahme an Kindes Statt
Übersicht
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I. Adoptionsverhältnis als Hindernis
1
Das Eheverbot der Wahlkindschaft (also zwischen Adoptivelternteil und Adoptivkind) ist ein sogenanntes „schlichtes“ Eheverbot; es macht die trotzdem geschlossene Ehe daher weder nichtig noch aufhebbar. Es besteht, solange das Adoptivverhältnis aufrecht ist. Eine Befreiung vom Hindernis kann nicht erteilt werden.
2
Das schlichte Eheverbot der Wahlkindschaft besteht nur zwischen den Adoptiveltern einerseits und dem Adoptivkind andererseits. Wenngleich das Adoptionsverhältnis gem § 197 Abs 1 ABGB auch die Nachkommen der Adoptiveltern erfasst, bezieht sich das Verbot nicht auf diese. In Übereinstimmung damit stellt das (absolute) Eheverbot nach § 6 EheG auf die Blutsverwandtschaft ab (genetische bzw tatsächliche biologische Verwandtschaft).