EheG | Ehegesetz
1. Aufl. 2023
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§ 56 Verzeihung
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines und Ratio | |
II. | Anwendungsbereich | |
III. | Verzeihung | |
IV. | Mangelndes ehezerstörendes Empfinden | |
V. | Verzicht |
I. Allgemeines und Ratio
1
§ 56 EheG normiert – entgegen der Überschrift, die nur den ersten Ausschließungsgrund des § 56 EheG nennt – zwei Gründe, die eine Scheidung aus Verschulden ausschließen:
die Verzeihung einer vom anderen Ehegatten begangenen Eheverfehlung (s dazu Rz 5 ff) und
der Umstand, dass der Ehegatte die vom anderen Ehegatten begangene Eheverfehlung nicht als ehezerstörend empfindet (s dazu Rz 13 ff).
2
Die Bestimmung ist Ausdruck des Zerrüttungsgrundsatzes: Ohne ehezerrüttende Wirkung einer Eheverfehlung kann und soll keine Scheidung aus Verschulden erfolgen; vielmehr sollen Ehen, die trotz einer begangenen Eheverfehlung nicht zerrüttet sind, bestehen bleiben.
3
Neben den in § 56 und 57 EheG genannten Ausschließungsgründen ist nach hA auch ein Verzicht auf die Geltendmachung bereits gesetzter Scheidungsgründe zulässig (s dazu Rz 17 ff). Der Scheidungsgrund wird zudem durch die Klagszurücknahme mit Anspruchsverzicht beseitigt. Zur Klagszurücknahme ohne Anspruchsverzicht s Rz 8.
II. Anwendungsbereich
4
Die Anwendbarkeit beider Ausschließungs...