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Schoditsch (Hrsg)

EheG | Ehegesetz

1. Aufl. 2023

ISBN: 978-3-7073-4699-2

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Dokumentvorschau
Schoditsch (Hrsg) - EheG | Ehegesetz

§ 56 Verzeihung

Thomas Garber

Übersicht der Kommentierung


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I.
Allgemeines und Ratio
13
II.
Anwendungsbereich
4
III.
Verzeihung
512
IV.
Mangelndes ehezerstörendes Empfinden
1316
V.
Verzicht
1720

I. Allgemeines und Ratio

1

§ 56 EheG normiert – entgegen der Überschrift, die nur den ersten Ausschließungsgrund des § 56 EheG nennt – zwei Gründe, die eine Scheidung aus Verschulden ausschließen:

  • die Verzeihung einer vom anderen Ehegatten begangenen Eheverfehlung (s dazu Rz 5 ff) und

  • der Umstand, dass der Ehegatte die vom anderen Ehegatten begangene Eheverfehlung nicht als ehezerstörendempfindet (s dazu Rz 13 ff).

2

Die Bestimmung ist Ausdruck desZerrüttungsgrundsatzes: Ohne ehezerrüttende Wirkung einer Eheverfehlung kann und soll keine Scheidung aus Verschulden erfolgen; vielmehr sollen Ehen, die trotz einer begangenen Eheverfehlung nicht zerrüttet sind, bestehen bleiben. 

3

Neben den in § 56 und 57 EheG genannten Ausschließungsgründen ist nach hA auch ein Verzicht auf die Geltendmachung bereits gesetzter Scheidungsgründe zulässig (s dazu Rz 17 ff). Der Scheidungsgrund wird zudem durch die Klagszurücknahme mit Anspruchsverzicht beseitigt. Zur Klagszurücknahme ohne Anspruchsverzicht s Rz 8. 

II. Anwendungsbereich

4

Die Anwendbarkeit beider Ausschließungs...

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