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Schoditsch (Hrsg)

EheG | Ehegesetz

1. Aufl. 2023

ISBN: 978-3-7073-4699-2

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Dokumentvorschau
EheG | Ehegesetz (1. Auflage)

Vorbemerkungen zu § 55a

Übersicht


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I.
Kollisionsrecht
18
II.
Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen
9

I. Kollisionsrecht

1

Für verschieden- und gleichgeschlechtliche Ehen ergibt sich das auf die einvernehmliche Scheidung anzuwendende Recht seit primär aus der Rom III-VO. Die österreichischen Gerichte haben die Rom III-VO in ihrem sachlichen Anwendungsbereich unabhängig davon anzuwenden, ob BerühS. 194rungspunkte – insb Staatsbürgerschaft und gewöhnlicher Aufenthalt der Ehegatten – zu nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten oder Drittstaaten bestehen (universelle Anwendbarkeit; Art 4 Rom III-VO). Zum Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen s Rz 9.

2

Das für eine Scheidung maßgebliche Recht ergibt sich primär aus einer beschränkten Rechtswahl (Art 5 Rom III-VO). Sie hat schriftlich vor Verfahrensbeginn zu erfolgen (Art 5 Abs 2 Rom III-VO); in Österreich kann sie sogar noch während des Verfahrens durch Protokollierung bei Gericht erfolgen. Den Parteien stehen unterschiedliche Wahlmöglichkeiten zur Verfügung:

  • Recht des Staates, in dem die Ehegat...

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