EheG | Ehegesetz
1. Aufl. 2023
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Vorbemerkungen zu § 55a
Literatur
Rudolf, Scheidung auf „europäisch“, ecolex 2012, 574; Huter, Die kollisionsrechtliche Behandlung der einvernehmlichen Scheidung, ZfRV 2014, 167.
Übersicht
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I. Kollisionsrecht
1
Für verschieden- und gleichgeschlechtliche Ehen ergibt sich das auf die einvernehmliche Scheidung anzuwendende Recht seit primär aus der Rom III-VO. Die österreichischen Gerichte haben die Rom III-VO in ihrem sachlichen Anwendungsbereich unabhängig davon anzuwenden, ob BerühS. 194rungspunkte – insb Staatsbürgerschaft und gewöhnlicher Aufenthalt der Ehegatten – zu nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten oder Drittstaaten bestehen (universelle Anwendbarkeit; Art 4 Rom III-VO). Zum Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen s Rz 9.
2
Das für eine Scheidung maßgebliche Recht ergibt sich primär aus einer beschränkten Rechtswahl (Art 5 Rom III-VO). Sie hat schriftlich vor Verfahrensbeginn zu erfolgen (Art 5 Abs 2 Rom III-VO); in Österreich kann sie sogar noch während des Verfahrens durch Protokollierung bei Gericht erfolgen. Den Parteien stehen unterschiedliche Wahlmöglichkeiten zur Verfügung:
Recht des Staates, in dem die Ehegat...