Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 3, Mai 2012, Seite 139

Die Parteien des Verlassenschaftsverfahrens

Die Rechtsprechung im Überblick

Robert Fucik und Matthias Neumayr

Das neue AußStrG kann nun schon auf ein halbes Dutzend Jahre zurückblicken, in denen es anjudiziert wurde. Gerade in letzter Zeit ist eine Reihe von Entscheidungen zur Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren -ergangen. Grund genug, sich an den -Versuch einer -systematischen -Übersicht auf Basis dieser Rsp zu wagen.

I. Allgemeines

Die Parteistellung in einem Verfahren ist im Grunde nur ein Kürzel für ein ganzes Bündel von Rechten und Obliegenheiten. Deren wichtigste sind die folgenden Fragen:

  • Wer ist dem Verfahren erster Instanz beizuziehen (mit anderen Worten: Wem ist rechtliches Gehör zu gewähren)?

  • Wem sind Entscheidungen zuzustellen?

  • Wer kann gegen die Entscheidung Rekurs erheben?

  • Wer ist an die Entscheidung gebunden (subjektive Grenzen der Rechtskraft)?

Auch im Verlassenschaftsverfahren ist vom Parteibegriff des § 2 AußStrG auszugehen. Daher sind Parteien die Antragsteller und Antragsgegner (§ 2 Abs 1 Z 1 und 2 AußStrG), Legalparteien (§ 2 Abs 1 Z 4 AußStrG) und jede Person, soweit ihre rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst würde (§ 2 Abs 1 Z 3 AußStrG). Dass Antragsteller und Antragsgegner Parteien sind, hat im (iW amtswegigen) Verla...

Daten werden geladen...