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iFamZ 5, Oktober 2020, Seite 327

Rekurslegitimation des Gläubigers bei Unterbleiben der Abhandlung

iFamZ 2020/##181

§ 153 AußStrG

Einem Gläubiger der Verlassenschaft kommt im Verfahren zur Erteilung einer Ermächtigung nach § 153 Abs 2 AußStrG sowohl Antrags- als auch Rekurslegitimation zu.

S. 328Die Erblasserin verstarb am ***** 2018, ohne eine letztwillige Verfügung zu hinterlassen. Sie war vor ihrem Ableben in einem Pflegeheim in Wien stationär aufgenommen und erhielt Bezüge der Pensionsversicherungsanstalt. Das einzige Aktivum der Verlassenschaft bestand in einem Bankguthaben von 2.011,65 Euro. Bei der Todesfallaufnahme beantragte der Witwer erkennbar, ihm die Ermächtigung zu erteilen, das Verlassenschaftsvermögen gemäß § 153 Abs 2 AußStrG zu übernehmen. Die Revisionsrekurswerberin als Sozialhilfeträgerin meldete im Verlassenschaftsverfahren eine „Forderung für Wohnen und Pflege aufgrund offener Kostenbeiträge aus Einkommen und Pflegegeld“ in Höhe von 669,64 Euro und eine „Forderung für Wohnen und Pflege aufgrund offener Sozialhilfekosten“ von 8.958,53 Euro an. Weitere Gläubiger meldeten Forderungen in der Gesamthöhe von 241,23 Euro an.

Das Erstgericht sprach aus, dass die Verlassenschaftsabhandlung mangels eines 5.000 Euro übersteigenden Werts der Verlassenschaftsaktiva unterbleibe, ermächtigte den Witwer das Verlassenscha...

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