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iFamZ 1, Februar 2017, Seite 51

Aus der Erbrechtspraxis des Dr. M.*

Die Geheimhaltung der Wohnanschrift von Parteien des Verlassenschaftsverfahrens

Dr. M.

Die Ausgangslage

In Verlassenschaftsverfahren ist es bedauerlicherweise keine Seltenheit, dass die Parteien eine wechselseitige Kommunikation ablehnen. Die Verweigerung zur Teilnahme an einer gemeinsamen Tagsatzung mit anderen Verfahrensbeteiligten geht damit immer wieder Hand in Hand. Seltener – aber bisweilen doch – kommt es vor, dass dieses Szenario einen Schritt weitergeht, und zwar wenn eine der Parteien ihr Interesse daran bekundet, dass ihre persönlichen Daten aus dem Gerichtsakt nicht ersichtlich sind, um dadurch jeglichen Kontakt zu anderen Verfahrensbeteiligten gänzlich unterbinden zu können.

Dazu ein aktuelles, an mich herangetragenes Beispiel aus der Erbrechtspraxis: Anlässlich der Errichtung der Todesfallaufnahme wurde dem Gerichtskommissär mitgeteilt, dass eine pflichtteilsberechtigte Tochter des Verstorbenen vor mehr als zwei Jahrzehnten nach Israel ausgewandert sei, unter gleichzeitigem Abbruch sämtlicher Kontakte zur Verwandtschaft in Österreich. Außer dem Namen und S. 52 dem Geburtsdatum sei nichts bekannt. Der Gerichtskommissär hat daraufhin – um der Pflichtteilsberechtigten die Wahrnehmung ihrer verfahrensrechtlichen Position zu ermöglichen – nach dem Wohnsitz gesucht ...

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