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iFamZ 4, August 2018, Seite 247

Aus der Erbrechtspraxis des Dr. M.

Die Manuduktionspflicht des Gerichtskommissärs

Dr. M.

I. Allgemeines zur Manuduktionspflicht

Die gesetzliche Grundlage zur „Anleitungs- und Belehrungspflicht“ (weitaus gebräuchlicher ist der Begriff „Manuduktionspflicht“) im außerstreitigen Verfahren bildet § 14 AußStrG:

§ 14 AußStrG („Anleitungs- und Belehrungspflicht“)

„Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Anleitungs- und Belehrungspflicht sind anzuwenden. Darüber hinaus hat das Gericht die Parteien, die nicht durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten sind, über die bei dem Gegenstand des Verfahrens in Betracht kommenden besonderen Vorbringen und Beweisanbote zu belehren, die der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienen können, und sie zur Vornahme der sich anbietenden derartigen Verfahrenshandlungen anzuleiten.“

Die als richterliche Verpflichtung konzipierte Bestimmung betrifft nicht nur das Gericht, sondern gleichermaßen den Gerichtskommissär. Dies ist für das Verlassenschaftsverfahren schon deshalb von wesentlicher Bedeutung, weil ein Großteil der „operativen Verfahrensschritte“ durch den Gerichtskommissär vorgenommen wird. Angesichts der Tatsache, dass in der Mehrzahl der Verlassenschaftsverfahren die Parteien nicht durch einen qualifizierten Vertreter (Rechtsanwalt oder Notar; in ...

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