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SWK 2, 10. Jänner 2014, Seite 80

KSt: Privatstiftung

Die Sondervorschriften des § 13 KStG 1988 gelten nur für Privatstiftungen, deren Stifter unmittelbar oder über eine dem zuständigen Finanzamt aufgedeckte Treuhandschaft auftreten und deren Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde in der jeweils geltenden Fassung dem Finanzamt vorliegen. Das Vorliegen der Stiftungsurkunde und, wenn eine solche erstellt worden ist, der Stiftungszusatzurkunde beim Finanzamt ist somit tatbestandsmäßige Voraussetzung. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, sind die Regelungen des § 13 KStG 1988 für Privatstiftungen nicht anwendbar, und die Körperschaftsbesteuerung der Privatstiftung entspricht im Wesentlichen jener einer Kapitalgesellschaft. – (§ 13 KStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

( 2010/15/0083)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. MARKUS ACHATZ (VFGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VWGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EUGH-URTEILE)
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