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SWK 2, 10. Jänner 2014, Seite 50

BMF-Info zur Nachversteuerung nach § 11a Abs. 3 EStG

Mit Info des BMF-010203/0399-VI/6/2013, wurde klargestellt, dass ab dem achten Jahr nach der Inanspruchnahme der Begünstigung des § 11a EStG die begünstigten Gewinne auch dann ohne Nachversteuerung entnommen werden können, wenn dadurch das Eigenkapital absinkt. Es ist die Frage aufgetreten, ob Gewinne ab Auslaufen der Begünstigung des § 11a EStG (also Gewinne ab der Veranlagung 2010) nur im Jahr ihrer Entstehung (hier sinkt das Eigenkapital nicht ab) oder auch in späteren Jahren nachversteuerungsfrei entnommen werden können, wodurch eine Eigenkapitalminderung eintreten kann. Nach Ansicht des BMF ist § 11a Abs. 3 EStG dahingehend auszulegen, dass dieser nur dann auf eigenkapitalmindernde Entnahmen anzuwenden ist, wenn davon Gewinne betroffen sind, für die § 11a EStG dem Grunde nach anwendbar gewesen wäre. Davon nicht umfasst sind daher Gewinne aus den Jahren ab 2010. Eigenkapitalminderungen durch Entnahmen, die das Eigenkapital nicht unter den Höchststand der letztmaligen Inanspruchnahme der Begünstigung nach § 11a EStG absenken, können daher als nachversteuerungsunschädlich behandelt werden. Dies vermeidet einen faktischen vollständigen Entnahmezwang der jeweiligen ab 2010 anfallenden Gewinne, der der Zielsetzung des – einer Eigenkapitalstärkung – zuwiderlaufen würde.

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