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Gemischt genutztes Gebäude
Für den Fall einer untergeordneten Privatnutzung (bis zu ca. 20 %) eines nach einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen zur Gänze dem Betriebsvermögen zuzurechnenden Gebäudes steht unter Bedachtnahme auf Art. 17 Abs. 6 UAbs. 2 der 6. MwSt-RL der Vorsteuerabzug für das Gesamtgebäude auch im Geltungsbereich des UStG 1994 zu. Außerhalb dieses Ausnahmefalls einer untergeordneten Privatnutzung eines im Rahmen betrieblicher Einkünfte genutzten (und damit auch nur einem Betriebsvermögen zurechenbaren) Gebäudes bleibt es jedoch bei der (abschließenden) Regel des Vorsteuerausschlusses für privat genutzte Teile eines Gebäudes aufgrund der Anordnung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 i. V. m. § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 1 lit. a EStG 1988. – (§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994), (Abweisung)
( 2010/13/0067)