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Mängelbehebung durch E-Mail (§ 85 BAO)
Inhaltliche Mängel einer Berufung sind mit einer zweifelsfrei vom Berufungswerber gesendeten, nicht unterschriebenen und nicht elektronisch signierten E-Mail behebbar, da Antworten auf Mängelbehebungsbescheide auch dann kein Anbringen im Sinne des § 85 BAO i. d. g. F. sind, wenn sie auf Papier geschrieben sind ( RV/1315-W/12).