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GesRZ 4, August 2013, Seite 212

Satzungsstrenge bei einer nicht börsenotierten Aktiengesellschaft

§§ 47a, 49, 50, 62 und 199 AktG

1. Eine Satzungsbestimmung kann grundsätzlich auch dann zulässig sein, wenn sie nicht vom AktG ausdrücklich so vorgesehen ist oder das AktG abweichende Regelungen nicht ausdrücklich gestattet.

2. Hinsichtlich der Zulässigkeit von Satzungsbestimmungen ist eine differenzierende Beurteilung zwischen börsenotierten und nicht börsenotierten AGs gerechtfertigt. Eine genaue Abgrenzung, wie weit die Satzungsautonomie bei nicht börsenotierten AGs im Einzelnen zu ziehen ist, muss hier nicht vorgenommen werden.

3. Die Satzungsbestimmung eines Vorkaufsrechts der Aktionäre für den Fall der Veräußerung von Aktien ist bei einer nicht börsenotierten AG zulässig, zumindest wenn es sich um gem § 62 Abs 2 AktG vinkulierte Aktien handelt.

(OLG Wien 28 R 165/12h; HG Wien 75 Fr 11764/12d)

Aus der Begründung des OGH:

1. Satzungsstrenge

Im (österreichischen und deutschen) Aktienrecht ist grundsätzlich das Prinzip der Satzungsstrenge anerkannt. Darunter wird im Allgemeinen verstanden, dass aufgrund der Regelungssystematik des AktG, nämlich der ausdrücklichen Normierung von bestimmten Abweichungs-. oder Ergänzungsmöglichkeiten vom AktG zum fakultativen Satzungsinhalt, das Aktienrecht prinzipiell zwi...

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