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GesRZ 5, Oktober 2019, Seite 347

Gerichtliche Gestattung der Übertragung vinkulierter Namensaktien

§ 14, § 62 Abs 2 und 3 sowie § 88 Abs 1 und 2 AktG

§ 77 GmbHG

§ 68 dAktG

1. Die Entscheidung des Gerichts über die Zustimmung zur Übertragung vinkulierter Namensaktien erfordert eine Abwägung der Interessen der Gesellschaft mit jenen des veräußerungswilligen Aktionärs.

2. Legt die Satzung die Umstände fest, die als wichtiger Grund für die Verweigerung der Zustimmung gelten, sind vorrangig die darin zum Ausdruck kommenden Interessen zu beachten. Durch Auslegung der Satzung ist gegebenenfalls zu ermitteln, ob darüber hinaus zugunsten der Gesellschaft weitere Umstände in die Interessenabwägung einzubeziehen sind. Ein in der Satzung festgelegter Vinkulierungszweck, der S. 348 über den allgemeinen Zweck der Schaffung einer langfristig nutzbaren Kontrollmöglichkeit hinausgeht, kann diese Interessen der Gesellschaft konkretisieren. Über die von einer gesetzlichen Verpflichtung zur Vinkulierung verfolgten Zwecke hinaus können weitere Interessen der Gesellschaft in die Beurteilung einzubeziehen sein.

3. Determiniert der Gesellschaftsvertrag den wichtigen Grund nicht, sind zugunsten der Gesellschaft der mit der Beteiligung verbundene Einfluss und eine aus der Motivenlage des prospektiven Erwerbers resultierende Beeint...

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