ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2019
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§ 281 Bergmannstreuegeld
1
Unter einem vollen Jahr iSd Abs 1 ist die ununterbrochene Leistung der Hauertätigkeit wd zwölf Monaten zu verstehen und zwar ohne Rücksicht darauf, zu welchem Zeitpunkt die Hauertätigkeit begonnen wurde. Das volle Jahr muss hiebei nicht mit einem Kalenderjahr kongruent sein. Das Kalenderjahr erlangt dann Bedeutung, wenn eine Unterbrechung eintritt (vgl Abs 3). Eine Unterbrechung wird zur Vermeidung unsozialer und dem Sinn des G widersprechenden Härten zu verneinen sein, wenn es sich um ganz kurze Krankenstände oder um den gesetzl Urlaub handelt (OLG Wien, SV-Slg 22.109).
2
Das Ausmaß der Leistung regelt § 288.