ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2019
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§ 273 Begriff der Berufsunfähigkeit
Übersicht der Kommentierung
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I. | Angestelltenbegriff | ||
II. | Erwerb des Berufsschutzes | ||
III. | Ausschlaggebende Tätigkeit | ||
A. | Dauer der Ausübung | ||
B. | Gesundheitsbedingte Aufgabe des Berufes | ||
C. | Einstufung | ||
IV. | Verweisungsfeld | ||
A. | Allgemeines | ||
B. | Konkrete Verweisungen | ||
V. | Sonderfall Sportler, Künstler | ||
VI. | Härtefallregelung nach Vollendung des 50. Lebensjahres |
I. Angestelltenbegriff
1
Maßgeblich ist die tatsächliche Tätigkeit und nicht die arbeitsvertragliche Vereinbarung (RS 0083738, RS 0083723). Dabei ist der Angestelltenbegriff des § 1 AngG heranzuziehen (10 ObS 32/92).
2
Pflegehelfer, Operationsgehilfen, Kindergartenhelfer (RS 0084962), Personenschützer (10 ObS 53/11h), Briefträger (10 ObS 122/13k) üben ebenso wenig eine Angestelltentätigkeit aus wie eine Trafikverkäuferin mit bloßer Warenausgabe und Inkasso (10 ObS 205/98i).
3
Zur Maßgeblichkeit des Überwiegens der Beitragsmonate in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag für die Anwendung von § 255 bzw § 273 vgl § 245 Rz 2.
II. Erwerb des Berufsschutzes
3a
Analog der Neuregelung des § 255 Abs 2 durch das BBG 2011 sind auf den Erwerb des Angestelltenberufsschutzes auch Facharbeitertätigkeiten anzurechnen; gleichzeitig ist da...