ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2019
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§ 257 Hinterbliebenenpensionen
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Die Regelungen der § 257 bis 269 gelten gem § 270 auch für Angestellte. Der 2. Satz meint eine bescheidmäßig zuerkannte Pension (SSV 17/47). Die allg Anspruchsvoraussetzungen für die Witwenpension sind nach dem Stichtag der Witwenpension und nicht auf Grund einer vom verstorbenen Versicherten gar nicht beantragten IP zu prüfen (SSV 20/18). Von dieser strengen Auslegung war die Rsp nur in jenen Fällen abgegangen, wenn die Witwenpensionsansprüche gem den § 500ff begünstigte Alterspensionisten betroffen hatte, weil in diesen Fällen das Antragsprinzip weitgehend durchbrochen ist und ein einmal entstandener Anspruch auf AP im Hinblick auf § 234 Abs 1 Z 3 nicht ohne weiteres wieder verlorengehen sollte (SSV 1/174, 16/90). Fälle eines fiktiven Anspruchs auf eine noch nicht beantragte IP können mit dem 2. Satz schon deshalb nicht gemeint sein, weil für diese Fälle eine dem § 234 Abs 1 Z 3 entsprechende Bestimmung fehlt (SSV 20/18).