ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2019
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§ 248a Anrechnung von Beiträgen zur freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung für die Höherversicherung
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Aufgrund der Regelung des § 231 sind sich deckende Zeiten nur einfach zu zählen, sodass Beiträge zur freiwilligen Versicherung nicht honoriert würden, wenn sie für eine Zeit entrichtet wurden, die gleichzeitig eine Beitragszeit der Pflichtversicherung oder eine EZ ist. Um dies hinanzuhalten, sollen diese Beiträge als solche zur Höherversicherung in Form eines besonderen Steigerungsbetrages honoriert werden (Pöltner/Pacic § 248a Anm 1 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien).