ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2019
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§ 239 Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung (§§ 227a, 228a)
Übersicht der Kommentierung
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I. Allgemeines
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Aufgrund der Übergangsbestimmungen des § 607 Abs 6 ist der Prozentsatz von 50 vor 2028 pro Kalenderjahr um 2 zu vermindern. Für 2019 beträgt er daher 32 %; aufgrund des für dieses Jahr geltenden Ausgleichszulagen-Richtsatzes von 933,06 € (BGBl II 2018/329) ergibt sich eine BMG für KEZ von 298,58 €. Diese Regelung gilt gem § 607 Abs 10 auch für die nach dem Übergangsrecht ab zustehende vorzAP bei langer Versicherungsdauer. Der Gesetzgeber überschreitet den rechtspolit Gestaltungsspielraum nicht in gleichheitswidriger Weise, wenn er für KEZ eine pauschale und von den Einkommensverhältnissen unabhängige BMG vorsieht, die in der überwiegenden Zahl der Fälle geringer ist als eine auf Grundlage eines beitragspflichtigen Einkommens bemessene (10 ObS 157/02i). Zur abweichenden Regelung bei der Erstellung der Kontoerstgutschrift vgl § 15 Abs 1 Z 4 APG.
II. Überschneidung mit Beitragszeiten (Abs 3)
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Folgende Vorgangsweise ergibt sich aus Abs 3: Zunächst wird die BMG nach § 238 ohne Berücksichtigung der zusätzl BMG für die KEZ err...