ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2019
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§ 238 Bemessungsgrundlage
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Berechnung der Bemessungsgrundlage | ||
A. | Einzubeziehende Zeiten (Abs 1) | ||
B. | Kürzung des Durchrechnungszeitraums durch Kindererziehungszeiten (Abs 2 Z 1) | ||
C. | Nicht zu berücksichtigende Zeiten (Abs 3) |
I. Allgemeines
1
Die Bemessungsgrundlage ist gem § 240 Teil der Gesamtbemessungsgrundlage, die ihrerseits die Grundlage für die Berechnung des Steigerungsbetrages gem § 261 Abs 1 und damit die Pensionshöhe ist. Für nach dem Geborene gelten allerdings ab die Bestimmungen über das Pensionskonto einschließlich der Kontoerstgutschrift (vgl § 261 Rz 11 ff).
2
Aufgrund der Übergangsbestimmungen des § 607 Abs 4 wird der Durchrechnungszeitraum von 480 Monaten erst im Jahr 2028 zum Tragen kommen, bis dahin steigt er ab 2004 von 192 jährlich um zwölf Monate an (für Stichtage 2019 daher 372 Monate). Diese Regelung gilt gem § 607 Abs 10 auch für die nach dem Übergangsrecht ab zustehende vorzAP bei langer Versicherungsdauer.
Andere Bestimmungen iSd Abs 4 sind § 239 und 241.
II. Berechnung der Bemessungsgrundlage
A. Einzubeziehende Zeiten (Abs 1)
3
Für beide Fälle (mind oder weniger als die in Abs 1 genannten BM) ist ...