ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2019
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§ 214 Teilersatz der Bestattungskosten
1
Voraussetzung für den Teilersatz der Bestattungskosten ist der Kausalzusammenhang zwischen Tod und VF (wobei der Anscheinsbeweis genügt - 10 ObS 21/01p); ansonsten kommt nur eine Witwen-/Witwerbeihilfe (§ 213) in Betracht.
2
Die Höhe des Teilersatzes ist nach unten mit dem 1 1/2 fachen Ausgleichszulagenrichtsatz (vgl die aktuellen Werte bei § 293 Rz 2), nach oben mit 1/15 der individuellen Bemessungsgrundlage des Verstorbenen begrenzt. Die Höhe der tatsächlichen Bestattungskosten spielt nur für die Frage der Verteilung auf die in Abs 3 und 4 genannten Empfangsberechtigten eine Rolle.
3
Übersiedlungskosten, Kosten des Totenmahls und der Trauerkleidung stellen keine Bestattungskosten im Sinne des § 214 dar und sind nicht auf das Sterbegeld anrechenbar (RS 0031625).