ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2019
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§ 213a Integritätsabgeltung
Übersicht der Kommentierung
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I. | Richtlinien der AUVA 2004 | |
II. | Funktion | |
III. | Ausnahmen | |
IV. | Arbeitnehmerschutzvorschriften | |
V. | Verursacher und Verschulden | |
VI. | Bemessung | |
VII. | Verfahren |
I. Richtlinien der AUVA 2004
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Richtlinien der AUVA 2004 zur Integritätsabgeltung (IntegrRL AUVA 2004, avsv 43/2004):
Anspruchsvoraussetzungen
§ 1. (1) Anspruch auf eine Integritätsabgeltung besteht, wenn ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht wurde und der (die) Versehrte dadurch eine erhebliche und dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität erlitten hat, sofern zum Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung der Dauerrente aus diesem Versicherungsfall der Grad des Integritätsschadens mindestens 50 v.H. beträgt. Spätere Änderungen (§ 183 Abs 1 ASVG) sind nicht zu berücksichtigen.
(2) Ein Anspruch auf Integritätsabgeltung besteht nicht
wenn der (die) Versehrte selbst grob fahrlässig durch Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften den Versicherungsfall herbeigeführt hat, oder
(aufgeh, BGBl. 1996/504).
Ermittlung des Integritätsschadens
§ 2. (1) Der Grad des Integritätssc...