ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 185 Verpflichtung zur Unfallverhütung und Vorsorge für eine erste Hilfeleistung
1
Die Bestimmungen über die Unfallverhütung in § 185 bis 188a stellen die Erbringung von Leistungen in das Ermessen des Versicherungsträgers. Ein subjektiver Anspruch auf Leistungen dieser Art besteht nicht (RS 0084234). Der erschöpfende Charakter des Katalogs der Pflichtleistungen nach § 189 ff verbietet eine Ausdehnung der Leistungspflicht des UVT auf Leistungen, die im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen sind (RS 0084136).