ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2019
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§ 176 Arbeitsunfällen gleichgestellte Unfälle
Übersicht der Kommentierung
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I. | Versorgungsfälle | |||
A. | Betriebsverfassungsrechtliche Tätigkeiten (Z 1) | |||
1. | Erfasste Bereiche | |||
2. | Personalvertretungen | |||
B. | Freiwillige Rettungs- und Hilfsmaßnahmen (Z 2) | |||
C. | Notmaßnahmen in der Land- u Forstwirtschaft (Z 3) | |||
D. | Hand- und Zugdienste (Z 4) | |||
E. | Berufliche Fortbildungskurse und Prüfungen (Z 5) | |||
1. | Subsidiarität | |||
2. | Ausbildungsinhalte | |||
F. | Betriebliche Tätigkeiten Dritter (Z 6) | |||
1. | Betriebliche Tätigkeit | |||
2. | Nützlichkeit | |||
3. | Ausgeschlossene Tätigkeiten | |||
G. | Tätigkeiten in freiwilligen Zivilschutzorganisationen (Z 7) | |||
H. | Inanspruchnahme von Sozialleistungen, Arbeitssuche (Z 8) | |||
I. | Wahl zur gesetzlichen Berufsvertretung (Z 9) | |||
J. | Teilnahme an sonstigen Berufsprüfungen (Z 13) | |||
II. | Berufskrankheiten (Abs 2) |
I. Versorgungsfälle
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Die in § 176 unter UV-Schutz gestellten sog Versorgungsfälle sind Ausdruck des sozialen Grundgedankens der ges SV. Die Versichertengemeinschaft übernimmt zu Lasten ihres Haftungsfonds die Kosten der Schädigung Einzelner, die bei der Ausführung besonders schützenswerter Tätigkeiten zu Schaden kommen. Wer bei Unglücksfällen, in allgemeiner Gefahr oder Not Hilfe zu holen versucht, besitzt ...