ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2019
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§ 166 Ruhen des Wochengeldes
1
Diese Bestimmung ist der Regelung betreffend das Ruhen des Krankengeldanspruches gem § 143 Abs 1 Z 3 nachgebildet. Es kann daher grds auf die diesbezügliche Rsp verwiesen werden (s näher § 143 Rz 3 f). Darauf hinzuweisen ist, dass mit dem ARÄG 2013 (BGBl I 2013/138 in der Z 4 ein weiterer Ruhenstatbestand eingeführt wurde, nämlich bei Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz iSd § 14a-14d AVRAG während des Bezugs des Pflegekarenzgeldes nach § 21c BPGG.
2
Das Anwendungsfeld des Ruhenstatbestandes des Abs 1 Z 2 ist sehr reduziert. Zum einen sehen die arbeitsrechtlichen Normen nur wenige mutterschaftsbezogene Entgeltsfortzahlungsansprüche vor, weil die Zeit des absoluten Beschäftigungsverbots gem § 3 Abs 1 und 5 Abs 1 MSchG ohnedies durch die Wochengeldleistung abgedeckt wird. Zum anderen wurde mit dem Abs 1 Z 3 ein weiterer Ruhenstatbestand eingefügt, der auf den Fall der Weiterarbeit bei demselben oder einem anderen AG ausdrücklich Bedacht nimmt (Binder in Tomandl, System 264/34).
3
Bei einer Entgeltsfortzahlung im Ausmaß von genau 50 % ruht das Wochengeld zur Hälfte. Ansonsten führt jedes Erwerbseinkommen neben dem Wochengeldbezug zu einem Ruhen des Wochengeldes im Ausmaß dieses Erwerbsei...