ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2019
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§ 141 Höhe des Krankengeldes
Übersicht der Kommentierung
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I. Allgemeines
1
Vom 4. bis zum 42. Tag gebührt das Krankengeld in Höhe von 50 % der BMG (§ 125), ab dem 43. Tag in Höhe von 60 % der BMG.
2
Als satzungsmäßige Mehrleistung ist eine Erhöhung auf maximal 75 % der BMG bei Vorhandensein von mitversicherungsberechtigten Angehörigen zulässig (Abs 3 und 4). Nach dem GSVG ist das Krankengeld von der Satzung mit höchstens 80 % der täglichen Beitragsgrundlage festzusetzen (Binder in Tomandl, System, 264/8).
3
Der veränderliche Wert in Abs 3 beträgt für 2019 € 535,01, jener in Abs 5 € 160,47 (BGBl II 2018/329).
II. Bemessungsgrundlage
4
Die BMG ist in § 125 Abs 1 geregelt. Die Höhe des Krankengeldes, auf welches ein Versicherter Anspruch hat, richtet sich bei einer Gesetzesänderung bis zu diesem Zeitpunkt nach altem Recht, ab diesem Zeitpunkt aber nach neuem Recht, auch wenn der VF bereits während der Geltung des alten Rechtes eingetreten ist (RS 0013298).
5
Darauf hinzuweisen ist, dass seit (BGBl I 2007/101) bei freien DN die Arbeits- und Entgeltsbestätigung vom AG für das Krankengeld an die zuständige GKK zu übermitteln ist. Für freie DN sind bei der Ermittlung de...