ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2019
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§ 138 Anspruchsberechtigung
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Persönlicher Geltungsbereich | ||
A. | Anspruchsberechtigter Personenkreis | ||
B. | Ausgenommener Personenkreis | ||
III. | Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit | ||
IV. | Meldepflicht | ||
V. | Rückforderung von Krankengeld | ||
A. | Allgemeines | ||
B. | Judikatur |
I. Allgemeines
1
Das Krankengeld soll den durch die Arbeitsunfähigkeit erlittenen Entgeltsverlust (zumindest teilw) ersetzen und den Unterhalt des Versicherten während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit sicherstellen (Lohnersatzfunktion). Das Krankengeld steht daher nur für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu (10 ObS 2172/96a, 10 ObS 291/01v).
2
Der Anspruch aus dem VF der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gemäß § 138 Abs 1 entsteht grds bereits mit dem Eintritt des VF, die Leistung fällt jedoch erst am vierten Tag nach Eintritt des VF an (10 ObS 64/94, 10 ObS 217/01m, 10 ObS 329/02h ua). Jedoch tritt der VF der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nicht ein, solange der AN seine arbeitsvertraglichen Leistungen erbringt und er aus diesem Titel Anspruch auf Entgelt gegen den AG hat.
Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten innerhalb der EU sind die Art 17 ff VO 883/2004 und die Art 22 ff der Du...