ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2019
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§ 122 Anspruchsberechtigung während der Dauer der Versicherung und nach dem Ausscheiden aus der Versicherung
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Zeitliche Voraussetzungen | ||
A. | Versicherungsfall der Krankheit | ||
B. | Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit | ||
C. | Versicherungsfall der Mutterschaft | ||
III. | Verlängerung des Versicherungsschutzes | ||
A. | Schutzfristfälle (Abs 2) | ||
B. | Sonderregelung Mutterschaft (Abs 3) | ||
C. | Sonderregelung für Angehörige (Abs 3a) |
I. Allgemeines
1
§ 122 regelt die Anspruchsberechtigung auf Leistungen aus der KV
während der Dauer der Versicherung (Abs 1 lit a) und
nach dem Ausscheiden aus der Versicherung (Abs 1 lit b und Abs 2).
2
Der Regelfall ist, dass Anspruch auf Leistungen aus der KV (nur) während der Dauer der Versicherung besteht; ausnahmsweise wird der Versicherungsschutz auch auf die Zeit nach Ende der Versicherung ausgedehnt, wobei diese Ausdehnung wieder wegfallen kann (vgl § 122 Abs 2 und 3). Grds besteht der Leistungsanspruch nur einmal, somit dann nicht, wenn der Versicherte einen anderen KV-Schutz hat (Abs 4; 10 ObS 59/14w), aber auch, wenn er sich ins Ausland begibt.
3
Die genaue Festlegung des Zeitpunkts des Eintritts des VF, insb auch des VF der Arbeitsunfä...