ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2019
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§ 113 Beitragszuschläge
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Die Auferlegung eines Beitragszuschlages nach Abs 1 ist - ungeachtet der Überschrift „Strafbestimmungen“ des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG - nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, weshalb die Frage des subjektiven Verschuldens des DG nicht zu untersuchen ist (VwGH 2000/08/0186, 96/08/0331). Das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes schließt daher die Verhängung eines Beitragszuschlages nach Abs 1 nicht aus (VwGH 89/08/0042); vielmehr kommt es nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH 2004/08/0141). Voraussetzung für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages ist somit das Vorliegen einer konkreten Meldepflichtverletzung (VwGH 2004/08/0141, 91/08/0069). Das „Ob“ der Verhängung eines Beitragszuschlages ist verschuldensunabhängig (VwGH 83/08/0323, 83/08/0169, 2119/79). Abs 1 lässt erkennen, dass nicht jede Meldepflichtverletzung mit Auswirkungen auf die Höhe der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge mit einem Beitragszuschlag (wohl aber allenfalls gem § 111 verwaltungsstrafrechtlich) sanktioniert ist, und zwar auch dann nicht, wenn sie dem SVT zusätzlichen Verwaltungsa...