ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2019
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§ 108f Festsetzung des Anpassungsfaktors
1
Der Anpassungsfaktor ist gem § 108 Abs 5 für die Erhöhung der Renten, der Pensionen und der leistungsbezogenen festen Beträge in der SV (zB §§ 77 Abs 4, 162 Abs 3a Z 1, 181, 254 Abs 7, 292 Abs 3, 293 Abs 2 ua) heranzuziehen. Seit dem PensionsharmonisierungsG, BGBl I 2004/142 orientiert sich die Pensionsanpassung nicht mehr an der Lohnentwicklung, sondern an der Erhaltung der Kaufkraft, sie ist daher an die Veränderung der Verbraucherpreise gebunden (Tomandl, Grundriss6 Rz 288; 653 BlgNR 22. GP, 15; zur historischen Entwicklung s Tomandl in Tomandl, System, 0.6.1–0.6.4). Der Anpassungsfaktor dient überdies der Berechnung der Aufwertungsfaktoren (§§ 108 Abs 4, 108c), der AZ-Richtsätze (§ 293 Abs 2) sowie einiger anderer Werte (zB §§ 77 Abs 4, 179 Abs 5, 522k Abs 2). Er besitzt auch außerhalb der SV Bedeutung (etwa bei der Anpassung der Beamtenpensionen, s § 41 Abs 2 PG 1965).
Rz 2 entfällt
3
Der Anpassungsfaktor wurde für das Jahr 2019 aufgrund der VO BGBl II 2018/282 mit € 1,020 festgelegt.
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Der Anpassung unterliegen alle Renten- und Pensionsbestandteile im gleichen Ausmaß mit Ausnahme des Kinderzuschusses (§§ 207, 262), sie ist vor Anwendung der Ru...