ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2019
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§ 6
1
Der VwGH verweist im Erk 2003/08/0102 auf die EB zur RV zur Stammfassung 599 BlgNR VII. GP: „Die Ausnahme (Anmerkung: von der Vollversicherung) wird von der Gleichwertigkeit der dienstrechtlichen Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse mit den Anwartschaften auf Leistungen der UV und PV abhängig gemacht. Beruht diese Anwartschaft auf bundesges Regelung oder einer gleichartigen landesges Regelung, dann kann fügerlicherweise die Gleichwertigkeit von vornherein als gegeben angenommen werden, weshalb in diesem Falle auf eine Feststellung der Gleichwertigkeit von einem bes Verfahren aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung verzichtet wird. Hiebei wird eine entsprechende Anwartschaft auf bundesges Regelung auch dann anzunehmen sein, wenn diese Regelung nicht unmittelbar in einem Bundesgesetz selbst, sondern in einer auf eine bundesges Ermächtigung zurückgehenden Vorschrift (VO oder Statut) enthalten ist, wie dies zB bei den Bundestheaterbediensteten (Anm: nunmehr im BthPG geregelt), bei den Bundesbahnbeamten oder bei den Bediensteten der Österr Nationalbank der Fall ist. In den übrigen Fällen muss die Gleichwertigkeit durch das Bundesministerium ... geprüft und festgestellt wer...