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Sonntag (Hrsg)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

10. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3969-7

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Sonntag (Hrsg) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 5b Errichtung und Feststellung der Gleichartigkeit einer betrieblichen Gesundheitseinrichtung

Souhrada

1

Die Ablösung der BKK kann auch durch betriebliche Gesundheitseinrichtungen nach § 5a, 5b erfolgen. Dafür ist bis längstens ein Antrag auf Ausnahme aus der Krankenversicherung durch den Betriebsunternehmer zu stellen und eine Betriebsvereinbarung abzuschließen. Die Anerkennung einer solchen betriebl Gesundheitseinrichtung setzt Gleichartigkeit oder annähernde Gleichwertigkeit voraus, was zumindest annähernd auch die Berücksichtigung von Ausleistungspflichten, Schutzfristen (§§ 122, 134, 144 Abs 1 zweiter Satz), gegenseitige Anrechnung (§ 121 Abs 4) und internationalem SV-Recht bedeutet.

2

Die betriebl Gesundheitseinrichtungen sind nach § 152 berechtigt, am allg Versorgungssystem durch Krankenanstalten teilzunehmen, Verträge kann der Dachverband abschließen. Nach dem AB wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass eine betr Gesundheitseinrichtung eigenständig Verträge abschließt (AB 413 BlgNR, 7).

3

Gesamtverträge und Einzelverträge wirken nach § 152 Abs 2 auch für die betr Gesundheitseinrichtungen.

4

Zur Aufrechterhaltung des Leistungsniveaus einer BKK kann nach § 718 Abs 9 auch eine Privatsti...

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