ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2019
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§ 97 Wirksamkeitsbeginn von Änderungen in den Renten(Pensions)ansprüchen aus der Unfall- und Pensionsversicherung
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§ 97 regelt nur den Wirksamkeitsbeginn von näher definierten „Änderungen“, und dies auch nur für bestimmte Leistungsansprüche. Nicht geregelt werden hier der Neuanfall eines Renten(Pensions)anspruches (§ 86 Abs 3 und 4), der Wirksamkeitsbeginn bei Ruhen (§ 96), bei einer Entziehung (§ 99 Abs 3), bei einem Erlöschen (§ 100 Abs 1 lit a, b und c), bei einer rückwirkenden Herstellung des gesetzlichen Zustandes (§ 101, § 247a), bei einer Höherversicherung infolge Erwerbstätigkeit des Pensionsbeziehers (§ 248c), beim „Wegfall“ einer vorzAP bei langer Versdauer (§ 253b Abs 2), bei einer Änderung in der Höhe einer Teilpension (§ 92, § 254 Abs 8). Ebenso gelten für den Anfall, für Änderungen und das Ende einer AZ eigene Regelungen (§ 296).
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Abs 1 regelt grds, dass die Erhöhung eines Pensionsanspruches (Eigen- und Hinterbliebenenpension) oder die Neufeststellung einer Versehrtenrente (bei einer wesentlichen Veränderung nach § 183) mit dem Tag der „Anmeldung“ des Anspruches bzw der amtswegigen Einleitung des Verfahrens wirksam wird. Eine Anmeldung des Anspruches iSd § 97 bedarf keine...