ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2019
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§ 79a Maßnahmen zur nachhaltigen Finanzierbarkeit der Pensionsversicherung
1
Hinsichtlich der Finanzierungsgrundsätze enthält § 79a eine Selbstbindungserklärung des Bundesgesetzgebers, die im Rahmen der sonstigen G (F-VG, FAG) erfüllt wird. Die Berichte nach den früheren Abs 2 und 3 sind auf der Homepage des NR zugänglich (vgl Sozialbericht 2007/08, III-27 BlgNR 24. GP, 42, zuletzt Sozialbericht 2013/14, III-138 BlgNR 25. GP).
2
Abs 2 und 3 (und damit die Grundlage für die Berichte nach Rz 1) wurden im Rahmen der Reform der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung durch das SVÄG 2016, BGBl I 2017/29, mit Wirkung Ende 2016 aufgehoben. S nun das AlterssicherungskommissionsG, das im Rahmen des SVÄG 2016 als dessen Art 6 erlassen wurde (EB 1330 BlgNR 25. GP, 2; BGBl I 2017/29).