ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2019
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§ 78 Fälligkeit, Einzahlung und Haftung
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Gemäß § 18 der Mustersatzung 2011 des HV (avsv Nr 105/2011 idF avsv 116/2012 abrufbar unter www.avsv.at) sind die Beitr für Selbstversicherte nach § 19a (Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung) zu Beginn des KM fällig.