ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2019
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§ 76b Beitragsgrundlage für Selbstversicherte
1
Die Höhe der BGL für Selbstversicherte in der Unfallversicherung regelt § 18 der Satzung der AUVA (avsv Nr 36/2002 idF Nr 111/2011; abrufbar unter www.avsv.at).
2
Gem der Kundmachung über die Aufwertung und Anpassung nach dem ASVG, GSVG, BSVG und B-KUVG für das Kalenderjahr 2019 (BGBl II 2018/329) wurde der feste Betrag gem Abs 1 mit EUR 18,51 festgesetzt.