ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2019
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§ 74a Beitrag für Zusatzversicherte in der Unfallversicherung
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Der Beitrag der Zusatzversicherung wird mit Beginn derselben, in der Folge mit Beginn eines jeden Kalenderjahres, fällig. Der erste Jahresbeitrag für wd des Bestandes aufgenommene Mitglieder wird mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Aufnahme erfolgt ist, fällig (§ 17 Abs 2 der Satzung der AUVA [avsv Nr 36/2002 idF Nr 111/2011; abrufbar unter www.avsv.at]).