ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2019
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§ 74 Beiträge für Teilversicherte in der Unfallversicherung
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Gem der Kundmachung über die Aufwertung und Anpassung nach dem ASVG, GSVG, BSVG und B-KUVG für das Kalenderjahr 2019 (BGBl II 2018/329) wurden die festen Beträge gem Abs 1 Z 1 mit EUR 9,79, gem Abs 1 Z 2 mit EUR 2,46 und gem Abs 6 mit EUR 25.568,51 festgesetzt.