ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2019
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§ 64 Verfahren zur Eintreibung der Beiträge
Übersicht der Kommentierung
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I. | Gerichtliche Exekution | |
II. | Mahnung | |
III. | Rückstandsausweis | |
IV. | Persönlicher Anwendungsbereich | |
V. | Exekution | |
VI. | Gebühren und Kosten | |
VII. | Regelmäßigkeit der Exekutionsführung und Zahlungserleichterung | |
VIII. | Verzicht auf Beiträge |
I. Gerichtliche Exekution
1
Den VT ist zur Eintreibung der Beiträge die Einbringung im Verwaltungsweg gewährt. Aus dem Verweis auf § 3 Abs 3 VVG folgt, dass sie die Exekution von Geldleistungen unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen können.
II. Mahnung
2
Wenn die Beiträge nicht rechtzeitig entrichtet werden, also rückständig iSv § 59 werden, ist der Betrag zunächst schriftlich einzumahnen. Die gesetzliche Mahnfrist beträgt zwei Wochen ab der Zustellung. Wie bei der Vorschreibung (vgl § 58 Rz 11) ist auch bei der Mahnung ein Nachweis der Zustellung nicht erforderlich. Der Zeitpunkt, zu dem die Zustellung des Mahnschreibens bei Postversand vermutet wird, nimmt jedoch im Gegensatz zur Vorschreibung nicht einmal Bezug auf Werktage: Es entscheidet vielmehr der dritte Tag nach der Aufgabe zur Post. Bei Postaufgabe an einem Freitag gilt die Mahnung somit auch dann am folgenden Montag ...