ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2019
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§ 54a Entrichtung von Beitragsteilen durch Dritte
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Diese Bestimmung sieht eine Sonderregelung betreffend die Beitragsschuld (s § 58 Rz 15) vor: Mit der Verständigung wird der DG von der Beitragsentrichtung hinsichtlich des DN-Anteils entbunden (624 BlgNR 21. GP, 17). In der Praxis kommt ihr nur sehr geringe Bedeutung zu.