ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2019
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§ 542 Übergangsbestimmungen für begünstigte Personen
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Es handelt sich um eine Spezialbestimmung für Frauen, die dem begünstigten Personenkreis des § 500 angehören und nach Erhalt des Ausstattungsbeitrages (§§ 268, 290, jeweils aF) die Anwartschaften zurückerwerben wollen. Die Regelung ist durch Zeitablauf überholt.