ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2019
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§ 539 Rechtsunwirksame Vereinbarungen
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Diese Vorschrift betont den zwingenden Charakter der Schutzbestimmungen des ASVG für die Vers. Daraus kann aber nicht e contrario eine Generalermächtigung in dem Sinn herausgelesen werden, dass alle von § 539 nicht erfassten Vereinbarungen zulässig sind (dazu Radner, Glosse zu VwGH 95/08/0180, ZAS 1997/18; zustimmend VwGH 2000/08/0071). Der Vers muss nicht selbst Partner der Vereinbarung sein: Der OGH subsumiert unter eine Vereinbarung iSd § 539 auch privatrechtliche Verträge zwischen GKK und freiberuflichen Zahnärzten und Dentisten (10 ObS 63/91, wobei der VfGH in G 245/91, V 189/91, VfSlg 13.133, dem Antrag des OGH auf Aufhebung des § 153 Abs 1, 1. Satz und einer Satzungsbestimmung der OÖGKK als verfassungs-/gesetzwidrig keine Folge gab). Problematisch ist die Ansicht des VwGH, dass eine Vereinbarung dann wirkungslos ist, wenn die auf bestimmte Tatsachen gegründete Annahme der Umgehungsabsicht festgestellt ist und der Parteiwille auf diese Umgehung gerichtet ist (VwGH 90/08/0094): Absicht als Vorsatz in seiner intensivsten Form lässt sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen. Der Parteiwille ist in Hinblick auf den Ausschluss der Privatautonomie b...