ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2019
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§ 479d Beiträge
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Abs 1 verweist bzgl der Allg BGL auf die § 44-50 ASVG und bzgl der Grundlage zur Berechnung der Sonderbeiträge auf § 54 ASVG. Für die in § 479a Z 2 ASVG genannten Personen erfolgt sodann eine ges Klarstellung.
Durch das Steuerreformgesetz 2015/2016, BGBl I 2015/118, in Kraft getreten mit , mit welchem der Zusatzbeitrag nach § 51b und die Ergänzungsbeiträge nach § 51c und 51e abgeschafft und in einem einzigen Beitragssatz zusammengefasst wurden, kam es zur Anpassung der Beitragssätze in Abs 2 und 3.
Aufgrund der Ermächtigung in Abs 3 wurde mit VO der Bundesministerin für Gesundheit, BGBl II 2015/462, der Beitragssatz für die Berechnung der allg Beiträge und der Sonderbeiträge für die gemäß § 479a Abs 1 Z 2 in der Krankenversicherung pflichtversicherten Personen ab mit 8,2 % der BGL festgesetzt.