ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2019
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§ 32h Vertragspartner-Analyse
1
Durch diese Bestimmung soll eine Rechtsgrundlage für die bereits in Angriff genommene Vertragspartner-Analyse als „Analyse- und Benchmarking-Instrument der Träger für die Träger“ geschaffen werden, mit deren Hilfe die Gebietskrankenkassen Kostendämpfungspotentiale im Bereich ärztliche Hilfe und gleichgestellte Leistungen sowie Heilmittel erkennen und Maßnahmen setzen können, um diese zu heben (EBRV 779 24. GP, 31). Die Ergänzung im Rahmen der Gesundheitsreform hat das Ziel, dass sich die Analyse nicht mehr nur auf die Vergleichbarkeit der Kennzahlen, sondern auch auf die Vergleichbarkeit der Honorierungssysteme und dort vor allem auf eine Vergleichbarkeit der durch sie gesetzten Anreiz- und Steuerungswirkungen erstrecken soll (EB 2243 24. GP, 31).
2
Die Vertragspartner-Analyse ist ausdr den KVT gemeinsam übertragen. Sie gehört in den Zusammenhang des Controllings in der Sozialversicherung, nicht jedoch zu den Aufgaben der Controlling-Gruppe (§ 32a).
3
Einschlägige Arbeiten beruhten bisher auf den allg Rechtsgrundlagen bzw den damit verbundenen Arbeiten gem
§ 31 Abs 3 Z 2 (volkswirtschaftl Beobachtung, Controlling durch HV)
§ 31 Abs 3 Z 14 (Kennzahlenvergleiche)
Diese Bestimmung wurde durch die Aufhebung der Controllinggruppe (§ 32a bis § 32g) ab