ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2019
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§ 474 Leistungen in der allgemeinen Krankenversicherung der Eisenbahnbediensteten
1
Die Abgrenzung des gesamten Personenkreises, für den die VAEB zur Durchführung der KV sachlich zuständig ist, ergibt sich aus § 26 Abs 1 Z 4 (Pöltner/Pacic, § 474 Anm 1).
2
Grds sind die in Abs 1 genannten Bestimmungen des B-KUVG, soweit § 474 keine Sonderegelungen enthält, anzuwenden. Die Anspruchsberechtigung auf Leistungen aus dem VF der Mutterschaft nach dem B-KUVG bezieht sich nur auf Sachleistungen; für Geldleistungen sind - sowohl hinsichtlich des Personenkreises als auch hinsichtlich des Ausmaßes - weiterhin nur die Bestimmungen des ASVG anzuwenden (Pöltner/Pacic, aaO Anm 2).
Aufgrund der Änderungen durch das SV-OG (BGBl I 2018/100) wird § 474 mit Ablauf des aufgehoben.