ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2019
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§ 472 Krankenversicherung der unkündbaren Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen und der ihnen gleichgestellten Personen
1
Personenkreis: Gem § 2 Abs 1 Z 1 lit a B-KUVG sind von der KV Personen ausgenommen, die auf Grund der Vorschriften der § 472 und 473 bei der VAEB pflichtversichert sind.
Die Aufzählung in Abs 1 ist taxativ.
1a
§ 472 Abs 2 Z 2 wurde durch das SRÄG 2015, BGBl I 2015/162, mit aufgehoben, da bei der VAEB weder Groß- noch Stiefeltern mitversichert sind, für die Mitversicherung der Stiefeltern § 56 Abs 8 B-KUVG anzuwenden ist und die Bestimmung damit obsolet wurde.
Durch das SRÄG 2015, BGBl I 2015/162, in Kraft getreten mit , wurde § 472 Abs 2 durch die Z 5 erweitert und wurden Ansprüche der Bediensteten der VAEB abschließend geregelt. Durch BGBl I 2018/54, in Kraft getreten mit , wurde Abs 2 Z 5 um lit c ergänzt, wodurch die Ansprüche der in der Abteilung „B“ versicherten VAEB-Bediensteten um das Wiedereingliederungsgeld ergänzt wurden.
2
Österr Bundesbahnen: S 1 Abs 11 Bundesbahn-Pensionsgesetz.
Bundesbahnstrukturgesetz: BGBl I 2003/138.
3
Behandlungsbeitrag: S 18 der Satzung 2017 der VAEB, AmtlVerlb der österr SVT im Internet: www.ris.bka.gv.at, Nr 195/2016 iVm Nr 155/2017.
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Als „Umgründun...