ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2019
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§ 32b Mitwirkung der Nicht-Vertragspartner/innen
1
Nach den EB (692 BlgNR 25. GP, 8) ist die Bestimmung (gemeinsam mit § 32a) dadurch gerechtfertigt und eine Maßnahme im Sinne der Aufrechterhaltung des finanziellen Gleichgewichts des Gesundheitssystems, dass die wahlärztliche Hilfe durchaus eng mit dem Regelsystem der Sachleistungserbringung durch Vertragsärzte verknüpft ist. Mit „Leistungserbringer“ ist damit ein über andere Definitionen (Vertragspartner, Gesundheitsdiensteanbieter) hinaus gehender Personenkreis betroffen: Es kommt nicht auf dessen Beziehungen zum SVT an. Die Bestimmung behandelt zB jene Bereiche, in denen ein SVT zwar (dem Versicherten gegenüber) leistungspflichtig ist, aber der SVT zum Leistungserbringer keine Vertragsbeziehungen hat (für den entsprechenden Leistungsteil, mag auch in begleitenden Zusammenhängen ein Vertrag, zB Rezepturrecht, bestehen): die sog „Wahlärzte“ (§§ 131, 131a, 131b ua).
2
Anwendungsfälle können weiters Sachverhalte sein, in denen eine Kostenerstattung von einer konkreten, nur unter Mitwirkung des Leistungserbringers dokumentierbaren möglichen Qualitäts- oder Ausbildungsanforderung abhängig ist (vgl § 131 Abs 1: „entsprechender“ Vertragspartn...